Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 88 Auftrag
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BSG, 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt - Beauftragung gem § 88 SGB 10 - Vollstreckung - Zuständigkeit der ARGE nicht der BA - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung)Zitiert von 40
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 4/20Zitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2012 – L 2 SO 2960/12
- LSG Hamburg, 18.12.2024 – L 2 U 1/24
- LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 – L 2 SO 2371/11Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 11.11.2011 – S 31 (9) KR 131/09
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 08.12.2025 – L 2 U 50/25 B PKH
- SG Stuttgart, 17.07.2025 – S 5 KA 113/23
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.03.2025 – 4 O 203/21
49 Entscheidungen zu § 88 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/88#abs-1 (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies
zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/88#abs-2 (2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/88#abs-3 (3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/88#abs-4 (4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen.